Vereinsstatuten des Unterguggenberger-Institutes
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Unterguggenberger-Institut
2) Der Sitz des Vereins ist Wörgl.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Errichtung und den Betrieb eines Unterguggenberger-Institutes zur Dokumentation des Lebens und Werkes von Michael Unterguggenberger sowie der Pflege und Verbreitung gestalterischer Themen der Gesellschaft wie zum Beispiel Geldsysteme, Komplementärwährungen und gemeinschaftliche Organisationsformen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen aller Art.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Soweit im Folgenden zwischen den verschiedenen Mitgliedsarten nicht unterschieden wird, gelten die Bestimmungen für alle Arten von Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit aktiv betätigen, sowie den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld- oder Sachleistungen.
Ehrenmitglieder werden nach einstimmigem Vorschlag des Vorstandes und Bestätigung durch die Generalversammlung ernannt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche und fördernde Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen desselben einverstanden erklären.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er wird jedoch erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres und nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand wirksam. Das Datum des Poststempels ist maßgeblich. Die für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig zurückgefordert werden.
3) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten vorgenommen werden. Die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages für länger als ein Jahr ist auf jeden Fall eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Berufung an das Schiedsgericht ist möglich.
Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen bzw. dessen Einrichtungen nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten zu nutzen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Zweck und Ansehen des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters sind sie zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages enthoben.
4) Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Bei Zusendung sind anfallende Kosten vom Vereinsmitglied zu tragen. Darüberhinaus haben die Vereinsmitglieder die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
2) Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, sowie den Rechenschaftsbericht der Rechnungsprüfer entgegen.
3) Die Einberufung obliegt dem Obmann bzw. der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dem/der Stellvertreterln bzw. einem anderen Vorstandsmitglied.
4) Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen nach Begehren einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, bzw. die Rechnungsprüferlnnen unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. Ansonsten gelten die Bestimmungen zur Einberufung ordentlicher Generalversammlungen.
5) Die Generalversammlung ist vier Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
6) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen bei Statutenänderung, freiwilliger Auflösung des Vereins, sowie bei der Abwahl des Vorstandes oder von Teilen desselben. In diesen Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen notwendig. Die Abwahl eines amtierenden Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Tagesordnungspunkte können bis eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1) Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüferlnnen; 2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Wahl des Vorstandes bzw. dessen Abwahl
4) Entlastung des Vorstandes
5) Bestellung der Rechnungsprüfer Innen;
6) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Generalversammlung;
7) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter In. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Personen und wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seiner/ihrer Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte je eine/n Obmann/frau, einen Kassier bzw. eine Kassierin, einen Schriftführer bzw. eine Schriftführerin sowie deren Stellvertreter.
2) Der Vorstand ist bezüglich seiner Arbeit der Generalversammlung verantwortlich.
3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
5) Der Vorstand kann – insbesondere zur Führung der laufenden Geschäfte – ein Sekretariat bestellen.
6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 7) und Rücktritt (Abs. 8).
7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch das Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
1) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch die Generalversammlung vorgegebenen Richtlinien;
2) die widmungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens; 3) die jährliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses;
4) die Bestellung bzw. Entlassung der Mitglieder des Sekretariats sowie allfälliger anderer Angestellten des Vereins;
5) Die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann/frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte, führt die Vereinsprotokolle und verwaltet das Vereinsarchiv;
3) Der Kassier oder die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins zuständig;
4) schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/der Obfrau gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin oder dem Kassier bzw. der Kassierin zu unterzeichnen;
5) Im Falle der Verhinderung treten an deren Stelle die jeweiligen Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer Innen
1) Die zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich; sie dürfen aber nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die laufende Geschäftskontrolle hat mindestens einmal jährlich unabhängig vom Rechnungsabschluss zu erfolgen.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Absatz 6 bis 8.
§ 15 Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Diese wählen binnen weiterer 14 Tage mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied zum bzw. zur Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2) Diese Generalsverammlung hat auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens – falls vorhanden – zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.